Voraussetzung für Hilfeleistungen ist eine Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein ist beschränkt auf Personen, die nur Einnahmen nach § 4 Nr. 11 StBerG haben. Für alle anderen lässt der Gesetzgeber nur die Betreuung durch Steuerberater zu.
Die zulässigen Einkünfte sind:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
- Sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen § 22 Nr. 1 EStg
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen § 22 Nr. 1a EStG
- Zusätzlich zu diesen Einkünften dürfen Einnahmen aus anderen Einkunftsarten
im Sinne des § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG bis zu einer Höhe von 13.000 €,
bei Zusammenveranlagung 26.000 €, vorhanden sein.
Auch wenn unsere Mitglieder vorwiegend in München und Umgebung wohnen oder arbeiten, gilt uneingeschränkt: Mitgliedschaften sind nicht ortsgebunden. Inzwischen werden immer mehr Beratungen per Post abgewickelt.
Jedes Mitglied erhält professionelle individuelle Steuerberatung durch Steuerberater oder qualifizierte Sachbearbeiter kostenfrei. Details siehe unter: Leistungen
Der Jahresbeitrag für eine Mitgliedschaft ist gestaffelt nach dem Vorjahreseinkommen und beginnt bei 45 €. Im Gegensatz zu anderen Vereinen erheben wir keine Aufnahmegebühr. Details siehe unter: Leistungen
Der Jahresbeitrag ist meist wesentlich günstiger als die Gebühren für die Beratungen durch einen freien Steuerberater. Mit der Bezahlung des Jahresbeitrags sind alle Leistungen vollständig abgegolten, die wir für unsere Mitglieder erbringen.
Beitragsordnung (ab 01.01.2018)
Beitragsbemessungsgrundlage | Jahresbeitrag |
< 4.000 € | 45,00 € |
4.001 – 8.000 € | 55,00 € |
8.001 – 14.000 € | 70,00 € |
14.001 – 22.000 € | 80,00 € |
22.001 – 32.000 € | 95,00 € |
32.001 – 40.000 € | 115,00 € |
40.001 – 48.000 € | 130,00 € |
48.001 – 56.000 € | 145,00 € |
56.001 – 68.000 € | 165,00 € |
68.001 – 80.000 € | 185,00 € |
80.001 – 90.000 € | 225,00 € |
90.001 – 110.000 € | 250,00 € |
110.001 – 130.000 € | 285,00 € |
> 130.000 € | 310,00 € |
Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage
- Bruttoarbeitslohn
- Brutto-Rentenbezüge
- Mieteinnahmen
- Einnahmen aus Kapitalvermögen (auch freigestellte)
- Wiederkehrende Bezüge (Ehegattenunterhalt)
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosenhilfe
- Krankengeld
- steuerfreier Fahrt-und Reisekostenersatz
- steuerfreie AG-Zahlungen bei doppelter Haushaltführung
- Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung